Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

der Kliniken Hartenstein GmbH & Co. KG für Ihre
drei Kliniken Klinik Wildetal, Klinik Quellental und Klinik Birkental

§ 1 Allgemeines

Die Kliniken Wildetal, Quellental und Birkental (nachfolgend einzeln „die Klinik“ oder zusammen „die Kliniken“) der Klinik Hartenstein GmbH & Co. KG sind gemäß § 30 der GewO sowie § 111 SGB V staatlich konzessionierte Privatkliniken. Die Kliniken sind beihilfefähig nach der Beihilfeverordnung (BhV) und besitzen die Anerkennung als Rehabilitationseinrichtung zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen.

§ 2 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für die vertragliche Beziehung zwischen den Kliniken Hartenstein GmbH & Co. KG, Günter-Hartenstein- Straße 8 in 34537 Bad Wildungen (nachfolgend „Klinikträger“) und dem Patienten bei stationären, teilstationären und ambulanten Rehabilitations- und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen und sonstigen Klinikaufenthalten (z.B. für Begleitpersonen, bei Teilnahme an von der behandelnden Klinik angebotenen Gesundheitsprogrammen o.ä.).

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der AVB sind
1. Klinikleistungen: Insbesondere folgende Leistungen im Rahmen der stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen:
a) ärztliche, diagnostische und therapeutische Leistungen
b) Pflegeleistungen
c) Versorgung mit Arzneimitteln
d) Unterkunft und Verpflegung.
2. Patienten: Personen, die Klinikleistungen in Anspruch nehmen.
3. Begleitpersonen: Personen, die zusammen mit einem Patienten aufgenommen sind, ohne Leistungen im Sinne des §3 Abs. 1 a), b), c) der AVB in Anspruch zu nehmen.
4. Ärztliche Leitung: Chefarzt oder, bei Abwesenheit, dessen stellvertretender Arzt der jeweils behandelnden Klinik.
5. Leistungen Dritter:
a) Leistungen von Konsiliarärzten (Ärzte und Zahnärzte) die von dem Klinikträger zur Beratung, Untersuchung oder Mitbehandlung hinzugezogen werden, ohne in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Klinikträger zu stehen.
b) Leistungen fremder ärztlich geleiteter Einrichtungen.
c) Leistungen von sonstigen Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Klinikträger stehen.

§ 4 Rechtsverhältnis

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klinikträger und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur, unabhängig von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Klinikträger, dessen Kliniken und gesetzlicher Krankenversicherung, Rentenversicherung, Heilfürsorge oder sonstigen Kostenträgern.

2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Klinikträger und dem Patienten sowie Begleitpersonen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, soweit in den AVB keine Regelungen enthalten sind.

3. Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese

  • jeweils ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,
  •  von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten,
  • sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.

4. Zur Abgabe von Erklärungen, mit denen ein Vertragsverhältnis zwischen dem Klinikträger und dem Patient oder der Begleitperson begründet, inhaltlich gestaltet, abgeändert oder beendet wird, sind ausschließlich die Geschäftsführer der Klinik sowie der Verwaltungsdirektor und der Chefarzt der behandelnden Klinik berechtigt. Sonstige Personen sind nicht bevollmächtigt, derartige Erklärungen für den Klinikträger abzugeben.
Derartige Erklärungen sind für den Klinikträger nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden.

§ 5 Umfang der stationären Leistungen

1. Die stationären Leistungen umfassen die Klinikleistungen (§ 3 Nr. 1 der AVB).

2. Das Vertragsangebot des Klinikträgers sowie dessen Kliniken erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die jeweilige Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

3. Der Umfang der Klinikleistungen richtet sich nach Art und Schwere der Erkrankung.

4. Nicht Gegenstand der stationären Klinikleistungen sind
a) die Leistungen Dritter
b) Hilfsmittel, die dem Kranken bei Beendigung des Klinikaufenthaltes gegeben werden.

5. Die Leistungspflicht des Klinikträgers beginnt mit der Aufnahme des Patienten in die Klinik und endet mit der Entlassung aus der Klinik.

§ 6 Aufnahme, Entlassung

1. Es besteht kein Anspruch eines Patienten, zu stationären, teilstationären und ambulanten Rehabilitations- und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen in eine Klinik aufgenommen zu werden. Patienten oder Begleitpersonen, die früher wegen Verstößen gegen die Hausordnung entlassen werden mussten oder die Kosten früherer Behandlungen nicht beglichen haben, können von der Aufnahme ausgeschlossen werden.

2. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der vorgesehenen behandelnden Klinik wird als Patient aufgenommen, wer der stationären, teilstationären und ambulanten Rehabilitations- und Anschlussrehabilitationsbehandlung aus medizinischen Gründen bedarf. Bei Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind (Kassenpatienten) oder deren Behandlung durch einen Träger der Rentenversicherung oder der Heilfürsorge gezahlt wird, muss die Genehmigung zum Heilverfahren vor Aufnahme in die vorgesehene behandelnde Klinik vorgelegt werden. Bei Selbstzahlern entscheidet die ärztliche Leitung aufgrund eines vorzulegenden ärztlichen Befundes, ob der Patient aufgrund der Indikation aufgenommen werden kann. Der Patient muss eine schriftliche und von ihm unterzeichnete Anmeldung vorlegen. Die Reihenfolge der Aufnahme in eine Klinik richtet sich nach dem Eingang der notwendigen Unterlagen (Heilverfahrensunterlagen, Kostenübernahmeerklärungen, ärztlicher Befundbericht, schriftliche Anmeldung und der eventuell angegebenen Dringlichkeit des Krankheitsfalles).

3. Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil der einweisenden Krankenkasse bzw. des Rentenversicherungsträgers für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig ist, die Kostenzusage des Kostenträgers vorliegt und die Unterbringung in der behandelnden Klinik möglich ist. Im Übrigen kann im Einzelfall auch der jeweils behandelnde Arzt über die Notwendigkeit Aufnahme einer Begleitperson bei wichtigen, insbesondere medizinischen, Gründen, entscheiden. Darüber hinaus kann eine Begleitperson im Rahmen von Wahlleistungen nur aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf der Klinik nicht behindert wird, medizinische Gründe nicht entgegenstehen und wenn eine gesonderte schriftliche Anmeldung vorliegt, die von der Begleitperson unterzeichnet ist.

4. Ein Patient wird entlassen,
a) wenn der Zeitraum, für den die Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers erteilt wurde, abgelaufen ist, auch wenn nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes der Patient einer weiteren Behandlung bedarf.

b) wenn die ärztliche Leitung entscheidet, dass eine medizinische Indikation für eine Fortsetzung der Klinikleistung nicht mehr besteht.

c) wenn er die Entlassung ausdrücklich wünscht.

d) wenn der Vertrag zwischen Patient und dem Klinikträger aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wird.
5. Besteht der Patient entgegen ärztlichen Rates auf seiner Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die behandelnde Klinik, haftet der Klinikträger für die entstehenden Folgen nicht.

6. Eine Begleitperson wird entlassen,
a) wenn der von ihr begleitete Patient entlassen wird.

b) wenn die in § 6 Abs. 3 AVB geregelten Voraussetzungen ihrer Aufnahme nicht mehr gegeben sind.

7. Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen), können Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher – soweit möglich – mit dem Patienten abgestimmt. Eine auf Wunsch des gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V bei Abrechnung einer Fallpauschale von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des gesetzlich Krankenversicherten. Das Krankenhaus informiert den gesetzlich Krankenversicherten hierüber.

§ 7 Wahlleistungen

1. Zwischen dem Klinikträger und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten der jeweils behandelnden Klinik die folgenden Wahlleistungen vereinbart werden:
a) die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson.
b) die Unterbringung in Komfortzimmern.

2. Wahlleistungen sind vor der Erbringung zwischen Patient und dem Klinikträger schriftlich zu vereinbaren.

3. Der Klinikträger kann Patienten oder Begleitpersonen, die die Kosten einer früheren Klinikbehandlung ganz oder teilweise nicht gezahlt haben, Wahlleistungen versagen.

4. Die Vereinbarung über die Erbringung von Wahlleistungen kann vom Patienten oder der Begleitperson an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden.
Im Übrigen kann die Vereinbarung über die Erbringung von Wahlleistungen von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

§ 8 Entgelt

1. Das Entgelt für die ärztlichen Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 5, §5 Abs. 3 und Abs. 4 AVB wird nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.
2. Das Entgelt für diejenige Klinikleistung, die nicht von Ärzten erbracht werden, richtet sich nach der Preisliste des Klinikträgers für die jeweils behandelnde Klinik in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist.

§ 9 Abrechnung des Entgeltes bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung und/oder Sozialversicherung

1. Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung bzw. Heilfürsorgeträger legen bei Aufnahme in der Klinik eine Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers vor, die alle Klinikleistungen umfasst, die im Einzelfall notwendig sind. Die Abrechnung des Entgelts erfolgt nach Maßgabe der Kostenübernahmeerklärung mit dem Kostenträger.

2. Liegt dem Patienten eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt diese die in Anspruch genommenen Leistungen (z. B. Wahlleistungen) nicht oder nicht vollständig, sind die Patienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§8). Der Klinikträger weist die Patienten vor Aufnahme der Behandlung darauf hin.

3. Bei Anreise sind eventuell anfallende Gebühren für den Parkplatz, für das Telefon oder das W- LAN auf dem Zimmer vor Nutzung zu entrichten.

§ 10 Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern

1. Patienten, die nicht Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung, eines Rentenversicherungsträgers oder Heilfürsorgeträgers sind oder Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht in einer Kostenübernahmeerklärung eines der zuvor bezeichneten Kostenträger eingeschlossen sind, sowie Begleitpersonen sind als Selbstzahler persönlich zur Entrichtung des Entgeltes für die in Anspruch genommene Leistungen verpflichtet.

2. Der Zahlungsanspruch des Klinikträgers ist nicht davon abhängig, ob eine private Krankenversicherung oder ein beamtenrechtlicher Beihilfeträger die Kosten ganz oder teilweise reguliert.

3. Selbstzahler haben während des stationären Klinikaufenthaltes bei Aufnahme und jeweils nach 10 Tagen einen Betrag von € 1.000,00 im Voraus an die Klinik zu entrichten.
Nach Beendigung der Behandlung erteilt der Klinikträger eine Schlussrechnung, mit der über die Vorschusszahlungen abgerechnet wird.

4. Soweit lediglich für einen Teil der Klinikleistungen oder Wahlleistungen die Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers der Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Heilfürsorge vorgelegt wird, legt der Klinikträger einen angemessenen Vorschussbetrag unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeerklärung fest. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind und die Berichtigung von Fehlern bleiben Vorbehalten.
5. Der jeweilige Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.

6. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Klinikträgers maßgeblich.

7. Bei Zahlungsverzug kann der Klinikträger Mahngebühren in Höhe von € 2,50 erheben. Darüber hinaus kann die Klinik die gesetzlichen Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden und Zahlung von Verzugszinsen geltend machen.

8. Der Patient oder die Begleitperson kann gegenüber Forderungen des Klinikträgers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, jedoch entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Patienten oder die Begleitperson.

9. Bei Anreise sind eventuell anfallende Gebühren für den Parkplatz, für das Telefon oder das W- LAN auf dem Zimmer vor Nutzung zu entrichten.

§ 11 Beurlaubung

1. Während der stationären Heilbehandlung werden die Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der ärztlichen Leitung beurlaubt.

2. Im Falle der Beurlaubung hat der Patient bzw. die Begleitperson bei einer Abwesenheit von bis zu drei Kalendertagen das Entgelt für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung in voller Höhe zu entrichten.
Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen hat er vom vierten Tag der vollen Abwesenheit an das Entgelt für Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung lediglich in Höhe von 75% zu zahlen.

§ 12 Mitwirkungspflicht

Der Patient hat die erforderlichen Angaben zu machen, die der Krankenhausarzt zur Beurteilung der Durchführbarkeit der Anschlussheilbehandlung, bzw. Rehabilitation benötigt. Ohne ärztliche Untersuchung ist eine Aufnahme zur stationären Anschlussheilbehandlung/Rehabilitation grundsätzlich nicht möglich. Ärztliche Unterlagen, soweit vorhanden, sollten mitgebracht und dem behandelnden Arzt zur Aufnahmeuntersuchung vorgelegt werden. Mit der Aufnahme entbinden Sie zugleich unsere Ärzte, Therapeuten und Mitarbeiter für Zwecke der klinikinternen Kommunikation von der Schweigepflicht. Selbstverständlich bleibt diese nach außen hin absolut gewahrt.

§ 13 Ärztlicher Eingriff

1. Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.

2. Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Arztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.

3. Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten ein zur Vertretung Berechtigter (z.B. die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund, ein Betreuer oder ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine, dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist.

§ 14 Aufzeichnung und Daten

1. Krankengeschichte, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Klinikträgers und der Kliniken. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen.

2. Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnung, die Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.

3. Die Speicherung, Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 15 Hausordnung

1. Der Patient bzw. die Begleitperson hat die Hausordnung der jeweiligen Klinik in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Hausordnung ist als Bestandteil der AVB beigeheftet.

2. Patienten und/oder Begleitpersonen können bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung entlassen werden. Bei Patienten gilt dies nur, sofern nicht unmittelbar Lebensgefahr besteht oder eine bedrohliche Verschlimmerung der Krankheit zu befürchten ist. In schwerwiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbotes vorbehalten.

§ 16 Eingebrachte Sachen

1. In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.

2. Geld und Wertsachen (bis zu einem Gesamtwert von € 1.500,00 pro Person) können bei der Verwaltung in der für den Klinikträger zumutbaren und angemessenen Weise verwahrt werden.

3. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Klinikträgers über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

4. Im Falle des Abs. 3 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Klinikträgers übergehen.

5. Abs. 3 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die der Patient bzw. die Begleitperson der Klinikverwaltung zur Verwahrung übergeben hat. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

6. Der Patient und Begleitpersonen haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die dem Klinikträger durch mitgebrachte elektronische Geräte (z.B. Radio, Laptop, Handy) entstehen.

§ 17 Haftungsbeschränkung

1. Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten bzw. der Begleitperson bleiben und für Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden, sowie für Fahrzeuge des Patienten bzw. der Begleitperson, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von dem Klinikträger bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Klinikträger nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangen der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten bzw. der Begleitperson oder mit einem zeitlich späteren Abschluss der medizinischen Behandlung des Patienten.

§ 18 Leistungsort

Einheitlicher Leistungsort aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Klinikträger und dem Patienten einschließlich des Vergütungsanspruches des Klinikträgers ist Bad Wildungen.

§ 19 Inkrafttreten

Die AVB treten am 01.06.2018 in Kraft. Alle alten AVBs verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Kontakt


Kliniken Hartenstein
Hauptverwaltung

Günter-Hartenstein-Str. 8
34537 Bad Wildungen

Tel: 0 56 21 - 880
Fax: 0 56 21 - 88 10 57

leitung@kliniken-hartenstein.de
Klinik Wildetal
Fachklinik für uroonkologische, urologische, nephrologische und orthopädische Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung

Günter-Hartenstein-Str. 8
34537 Bad Wildungen

Tel: 0 56 21 - 880
Fax: 0 56 21 - 88 10 27

verwaltung-wildetal@kliniken-hartenstein.de
Klinik Quellental
Fachklinik für uroonkologische Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung

Dr.-Herbert-Kienle-Str. 6
34537 Bad Wildungen

Tel: 0 56 21 - 750
Fax: 0 56 21 - 75 11 01

verwaltung-quellental@kliniken-hartenstein.de
Klinik Birkental
Fachklinik für Orthopädie und Psychosomatik

Zur Herche 2
34537 Bad Wildungen

Tel: 0 56 21 - 760
Fax: 0 56 21 - 76 10 09

verwaltung-birkental@kliniken-hartenstein.de
UKR - Urologisches Kompetenzzentrum für die Rehabilitation

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